Allgemeine Verkaufsbedingungen der Bodyfashion Asia GmbH für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer).
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Unterlagen, geistiges Eigentum, Schriftform

  1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb dieser Frist die bestellte Ware ausliefern.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und sonstige Rechte vor. Sie sind geheim zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Unsere Produkte, insbesondere Schnittmuster und Fertigungstechniken sind unser geistiges Eigentum. Es ist dem Kunden nicht gestattet, diese nachzubauen oder in anderer Weise unser geistiges Eigentum auszubeuten, z.B. durch die Anmeldung von Schutzrechten hierauf.
  4. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden dem Kunden nur auf ausdrücklichen Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind wir berechtigt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
  5. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden sind im Zweifel nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Vorführwaren, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen ergeben, vor.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung sowie ausschließlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Rechnungsstellung gültigen Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Auslieferung der Ware unsere Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von allgemeinen Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
  3. Unsere Rechnungen sind, soweit sich nicht aus unserer Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto (auf den reinen Lieferpreis ausschließlich Nebenkosten und etwaiger Zuschläge) oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können; eine etwaige Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Wir sind trotz anders lautender Bestimmungen berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.
  5. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder mit unstreitigen Forderungen trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder, wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund solcher Ansprüche geltend machen.

 

§ 4 Lieferzeit, Teillieferungen und Liefermengen

  1. Soweit sich nichts anderes vereinbart ist, sind von uns genannte Lieferzeiten unverbindlich und nur als annähernd zu betrachten.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle technischen Fragen abgeklärt sind und der Kunde alle ihn betreffenden Obliegenheiten erfüllt hat, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und etwa beizustellende Teile zur Verfügung gestellt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.
  3. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder, falls die Versendung der Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
  4. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvor-hersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, staatliche Eingriffe, Verknappung von Rohstoffen, Störungen in der Energieversorgung etc. sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit entsprechend, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstan¬des von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Falls Störungen der vorbezeichneten Art nicht nur vor-übergehender Natur sind, sondern unsere Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
  5. Überschreiten wir die Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so geraten wir in Liefer-verzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn er und nochmals unter Androhung der Kündigung erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.
  6. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. (2) und (3) vorliegt oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht verbindlich vereinbart ist.7.Der Kunde hat auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.8.Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 5 Annahmeverzug

  1. Der Kunde ist zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Bei Annahmeverzug von mehr als zwei Wochen sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  2. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % der Vertragssumme zu fordern; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

§ 6 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis bezah¬len zu müssen, geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch weitere Leistungen, z.B. Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Entsprechendes gilt bei Teillieferungen.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln

  1. Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, Witterungseinflüssen, chemischen oder sonstigen äußeren Einflüssen beruhen, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Oualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
  2. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen und Informationen geeignet sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten und uns von hierdurch verursachten Schäden freizustellen.
  3. Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt zudem die gesetzliche Bestimmung des § 377 HGB. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
  4. Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) festzulegen.
  5. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels werden wir nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder unsere Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
  6. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine besondere Garantie übernommen haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. (2) und (3) vorliegt.
  7. Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
  8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

§ 8 Haftung, Schadensersatz

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  2. Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden – aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, – für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder – die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen vor. Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erlischt der Vorbehalt erst, wenn gegen uns keine Rückgriffsansprüche mehr erhoben werden können.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; etwa notwendige Wartungsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen; in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Waren liegt kein Rücktritt von Vertrag, soweit wir diesen nicht ausdrücklich erklären.
  4. Der Kunde ist, wenn er sich nicht im Verzug befindet, berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung sind dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Rechte ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft oder eingebaut worden ist. Der Kunde wird widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt; wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und nicht seine Zahlungen allgemein einstellt. Widerrufen wir die Ermächtigung, hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Zieht der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, an uns abgetretene Forderungen ein oder verwertet er diese in anderer Weise, steht uns der eingezogene Betrag bzw. der erzielte Verwertungserlös in voller Höhe zu.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Entsprechendes gilt, wenn die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird.
  6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten sowie mit Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Für die Geschäftsbeziehungen zu dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.